Die Corona-Verordnungen der Bundesregierung sind teilweise gesetzeswidrig. Das urteilte der Verfassungsgerichtshof. Der Ausfall der Entschädigung für Beitriebe, die geschlossen wurden, bleibt aufrecht.
Der Verfassungsgerichtshof erklärte, dass ein Teil der Verordnungen der schwarz-grünen Regierung unzulässig ist.
Besonders das generelle Betretungsverbot des öffentlichen Raumes ist zu weit gegangen, so die Höchstrichter. Das Betreten des öffentlichen Raumes (und das Öffi-Fahren) nur für die von Kanzler Kurz propagierten vier Gründe Arbeit, einkaufen, Hilfe für andere und Spaziergänge (allein oder mit Haushaltsangehörigen) war gesetzlich nicht gedeckt.
Auch, dass man bei einer polizeilichen Kontrolle einen dieser vier Grüne glaubhaft machen musste, sei nicht verfassungskonform.
Die zweite Gesetzeswidrigkeit betrifft die teilweise Öffnung der Geschäfte: Am 14. April durften Läden mit weniger als 400 m2 sowie Bau- und Gartenmärkte wieder öffnen, für alle anderen blieb das Betretungsverbot bis 30. April bestehen.
Die Verordnungen, die seit April nicht mehr in Kraft sind, wurden aufgehoben. Das Urteil der Verfassungsrichter heißt, dass sie in laufenden Verfahren – etwa bei Corona-Strafen – nicht mehr angewendet werden dürfen. Wer eine Strafe schon bezahlt hat, kann das jetzt anfechten. Die SPÖ spricht sich deswegen für eine Amnestie der Strafen aus – auch für jene, die schon bezahlt wurden.
„Damit ist spätestens jetzt klar, dass viele Bürger und Bürgerinnen zu Unrecht bestraft wurden. In den Fällen, wo das Urteil zu Unrecht verhängt wurde, soll auch für alle gleich gelagerten Fälle eine Amnestie beschlossen werden“, fordert der stellvertretende SPÖ-Klubobmann Jörg Leichtfried in einer ersten Reaktion.
Das Corona-Gesetz, das von allen Parteien im Nationalrat gemeinsam beschlossen wurde, bleibt aber bestehen. Dass für behördlich geschlossene Betriebe der Entschädigungsanspruch entfällt, erachtet der Gerichtshof als verfassungskonform.
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