Der neue ÖVP-Chef Sebastian Kurz will seiner Partei große Reformen abverlangt haben: 7 Punkte hätten die mächtigen Länder und Bünde zugestanden, um Kurz als ÖVP-Chef zu bekommen. Ein Blick ins aktuelle ÖVP-Statut zeigt aber: 6 der 7 groß inszenierten Kurz-Punkte wurden von Ex-ÖVP-Chef Spindelegger angestoßen und von Kurz-Vorgänger Mitterlehner bereits umgesetzt. Sie sind alle im aktuellen Parteistatut enthalten. Kurz ist ein einfacher ÖVP-Obmann, der eine zusätzliche Fußnote in das Statut seiner Partei verhandelt hat. Die neue Volkspartei ist immer noch die Alte.
Reißverschlusssystem: Gibt es schon! Die ÖVP hat schon viele große Reformen gesehen. Die letzte wurde beim Reformparteitag vor zwei Jahren beschlossen und da findet sich bereits „die Reihung (…) nach dem Reißverschlusssystem“, das heißt die Abwechslung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten. Beschlossen wurde das unter ÖVP-Chef Mitterlehner.
Vorzugsstimmensystem: Gibt es schon! Auch das von Kurz geforderte Vorzugstimmensystem geht auf Reformen zurück, die von Michael Spindelegger unter dem Titel „Evolution Volkspartei“ angestoßen und von Kurz‘ Vorgänger Mitterlehner umgesetzt wurden. § 49 des ÖVP-Statuts sagt schon heute, dass der oder die Kandidatin mit mehr Vorzugstimmen das Mandat erhalten soll.
Eigener Listenname: Gibt es schon! Kurz hat angekündigt als „Liste Kurz – die neue Volkspartei“ zu kandidieren. Doch selbst der eigene Listenname ist bereits jetzt schon möglich und in vielen Bundesländern Gang und Gäbe.
Parteilose auf der Liste: Schon jetzt möglich! Auch die von Kurz geforderte Öffnung der Wählerlisten für Nicht-Mitglieder ist schon jetzt möglich. Einzig die Kandidatur von „Mitgliedern einer anderen politischen Partei oder Wählergruppe als der ÖVP“ auf der ÖVP-Liste ist nicht erlaubt.
Vetorecht für die Listenerstellung: Schon jetzt möglich! Bereits jetzt kann die ÖVP-Liste nur auf Vorschlag des Bundesparteiobmanns beschlossen werden. Das heißt: gegen den Willen des Obmanns geht formell nichts (§ 48 Abs. 1). Genauso besteht schon jetzt ein „Vetorecht“ (in Wirklichkeit ein Genehmigungsrecht) des Parteivorstands (§ 30 Abs. 3). Kurz hat auch hier den ÖVP-Parteigranden etwas „abgerungen“, das es ohnehin schon gab.
Update 16.5.: Die ÖVP hat mittlerweile zwar nicht die Statutenänderung selbst, aber ein Papier des Parteivorstands veröffentlicht. Dort wird bei der Erstellung der Landeslisten darauf verwiesen, dass dem Obmann „im Zweifel“ ein Vetorecht zukommt. Bislang gab es ein Genehmigungsrecht des Vorstands.
Freie Hand bei der Regierungsbildung: Dieser Punkt ist nicht im ÖVP-Statut geregelt und stellt daher weder eine Neuerung, noch ein Problem dar.
Kein Wunder also, dass Kurz‘ Bedingungen einstimmig im Parteivorstand beschlossen wurden – die „neue Volkspartei“ hat lediglich ihr geltendes Recht bestätigt. Die einzige wirkliche Neuerung, die Kurz wollte, ist die einvernehmliche Erstellung der Landeslisten. Und diese fand keine Mehrheit im Parteivorstand. Das Kurz-Manöver ist die 17. Neuauflage einer ÖVP-Parteireform – sie wird wohl ähnlich enden, wie die anderen 16 davor.
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