2018 ließ die ÖVP ein Foto von einem Kurz-Besuch im Wallner-Ländle retuschieren, weil das winzige Bild einer rauchenden Frau im Hintergrund nicht ins Idyll passte, dass die ÖVP von dem Treffen vermitteln wollte. Unter dem Hashtag #retouchierenwiekurz machte sich daraufhin die Twitteria über die ÖVP und ihre missglückte Message Control lustig. Wenig später trudelten in mehreren Zeitungsredaktionen Anwalts-Briefe auf. Die Rechtsvertretung des Kuh-Fotografen forderte, die Darstellung des retuschierten Bildes zu unterlassen. Nach längerem Rechtsstreit stelle der Oberste Gerichtshof (OGH) nun fest, dass die bebilderte Kritik an dieser Form der „Message Control“ durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.
Sebastian Kurz war bei seinem ÖVP-Kollegen, Landeshauptmann Markus Wallner in Vorarlberg auf Besuch. Das Land Vorarlberg veröffentlichte auf seiner Facebook-Seite ein Foto von dem Event. Dabei dürfte dem Team von Kurz ein Foto im Hintergrund nicht so gefallen haben. Es zeigte eine rauchende Frau, eventuell eine kubanische Zigarrendreherin. Also wurde das Bild kurzerhand retuschiert und die Frau – ganz heimatbewusst im ÖVP-Style – durch ein Bild einer Alm mit grasenden Kühen ersetzt, wie VOL.at aufdeckte.
Mittlerweile hat uns eine Unterlassungsaufforderung des Fotografen des Landschaftsfotos erreicht, der Schadenersatz wegen rechtswidriger Verwendung seines Lichtbildes begehrt. Wir erachten diesen Anspruch nicht als berechtigt, Herr Darko Todorovic ist aber – wie uns erst jetzt durch das Aufforderungschreiben bekannt wurde – Urheber der Werknutzungsrechte des Lichtbildes „Alpenlandschaft mit Kühen“. Wir halten dies hiermit ausdrücklich fest und weisen auf die Urheberschaft des Darko Todorovic hin. Die ÖVP hat beim Retuschieren diesen Hinweis nämlich weggelassen.
Nach 2 Jahren Rechtsstreit stellte der oberste Gerichtshof (OGH) nun abschließend fest, dass die „bildgestützte“ Kritik an dieser Form der „Message Control“ durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.
Es ist demnach zulässig auch Bilder durch Abdruck bzw. Veröffentlichung zu zitieren, wenn die Zustimmung des Fotografen nicht vorliegt. Einzige Bedingung: Das Bild muss erforderlich sein, um einen bestimmten Sachverhalt darzustellen. Insbesondere bei Bildmanipulationen sei die Gegenüberstellung von Original und Fälschung notwendig. Gerade wenn die Fälschung verwendet wurde, um einen Sachverhalt vorzutäuschen, den es so nicht gab.
Kritik an dieser Form der ‚Message Control‘ ist auch durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. „Erstmals räumt der OGH damit der Aufklärung von ‚Fake News‘ den Vorrang vor urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsansprüchen ein – ein wertvolles medienpolitisches Urteil“, urteilt der auf Medien und Urheberrechtsfragen spezialisierte Anwalt Michael Pilz.
Politische Beobachter vermuteten hinter der Urheberrechtsklage, die von Anfang an kaum Aussicht auf Erfolg hatte, dass sie dazu diente, das für die ÖVP peinliche Thema der Foto-Manipulation aus den Medien zu bringen.
— Gregor (@Der_Gregor) 16. April 2018
Unbezahlte Eigenwerbung für Koflers „Früher war ich jünger: 41 Geschichten aus dem Leben eines einfachen Mannes„:
So viele Möglichkeiten! pic.twitter.com/AZnU5rqrxL
— Tini Paspertini (@gruen_wald) 16. April 2018
Auch ein Klassikaner … das Geilomobil!
Bis ins Jahr 2017 hing ein Portrait des Begründers des Austrofaschismus, Engelbert Dollfuß, in den Parlamentsräumen der ÖVP.
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