Eine namentliche Abstimmung (entweder mit amtlichen Stimmzetteln oder durch namentlichen Aufruf) hat zu erfolgen, wenn wenigstens 20 Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren schriftlich die Durchführung einer solchen verlangen. Im Fall der namentlichen Abstimmung sind die Namen der Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufzunehmen.
Hilfsbereiter als gedacht: 69 Prozent verzichten zum Wohl ihrer Mitmenschen auf eigenen Vorteil
Viele Personen halten ihre Mitmenschen für egoistisch. Eine neue internationale Studie zeichnet jedoch ein anderes Bild: Weltweit sind 69 Prozent...
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