Unternehmen werben häufig mit Begriffen wie „grün“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“. Das beeinflusst auch Kaufentscheidungen. Doch nicht immer ist für Konsument:innen klar, ob diese beworbenen Eigenschaften auch der Realität entsprechen. Ein neues „Anti-Greenwashing“-Gesetz verbietet nun Verbraucher-Täuschung dieser Art. Im Juli passierte es den Nationalrat.
Künftig müssen Unternehmen Umweltversprechen auf Produkten klar begründen. Wer etwa mit „umweltfreundlich“, „grün“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ auf der Verpackung wirbt, muss diese Angaben nachvollziehbar belegen. Auch private Nachhaltigkeitssiegel sind nur noch erlaubt, wenn sie von staatlichen Stellen stammen oder auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen.
Wer Nachhaltigkeit verspricht und damit wirbt, muss die auch belegen
Ein zentraler Punkt betrifft den Begriff „klimaneutral“. Unternehmen dürfen Produkte nicht mehr so bewerben, wenn sie ihre Treibhausgasemissionen lediglich durch Kompensation ausgleichen. Damit verhindert man, dass Produkte nachhaltiger erscheinen, als sie tatsächlich sind.
SPÖ-Klubvize Julia Herr begründet die neuen Regeln mit der Beeinflussung von Konsument:innen mit solchen Siegeln und Versprechen. Viele Menschen kaufen Produkte, weil man sie als nachhaltig bewirbt. In zahlreichen Fällen trifft das aber nicht zu, sagt sie. Künftig gilt, dass dort, wo Nachhaltigkeit draufsteht, auch Nachhaltigkeit drin sein müsse.
Mit der Novelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb setzen die Regierung bzw. das Parlament eine EU-Vorgabe um.

Produkte sollen länger „halten“ müssen
Das Gesetzespaket enthält zudem weitere Schritte gegen Verbrauchertäuschung. Unternehmen dürfen keine Waren mehr anbieten, wenn sie wissen, dass diese absichtlich mit begrenzter Lebensdauer geplant oder hergestellt wurden. Da geht es zum Beispiel darum, dass Drucker nach einer bestimmten Anzahl von Ausdrucken eine Fehlermeldung anzeigen, obwohl sie technisch noch funktionieren. Oder um Smartphones, die einen Akku fest eingebaut haben, damit man ihn schwer bzw. nur teuer austauschen kann. Diese Praxis wird häufig als geplante Obsoleszenz bezeichnet.
Irreführende Werbung wird verboten
Auch falsche Angaben zur Haltbarkeit oder Reparierbarkeit von Produkten sollen verboten werden. Darüber hinaus dürfen gesetzliche Mindeststandards nicht mehr als besondere Produkteigenschaft beworben werden. Dazu zählen etwa Sicherheitsregeln oder Grenzwerte, die ohnehin eingehalten werden müssen.
Untersagt wird auch Werbung mit Eigenschaften, die für ein Produkt selbstverständlich oder irrelevant sind. Auch Angaben wie „glutenfreies Wasser“ oder „plastikfreies Papier“ soll es nicht mehr geben. Denn solche Aussagen können den Eindruck eines besonderen Vorteils erzeugen, obwohl er für keinen sachlichen Mehrwert hat.
Änderungen gelten ab September 2026
Die neuen Regeln gelten ab 27. September 2026 gelten. Für Waren, die bereits davor in Verkehr gebracht wurden, ist bei der zivilrechtlichen Durchsetzung eine dreijährige Einschränkung vorgesehen. Dadurch will man verhindern, dass bereits produzierte Waren vernichtet werden müssen.
Bei wiederholten und groß angelegten Verstößen drohen hohe Strafen. Unternehmen können mit bis zu vier Prozent ihres Jahresumsatzes bestraft werden.
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