Aktuell sind nicht nur die Preise im Supermarkt auf einem sehr hohen Niveau, sondern Lebensmittelkonzerne reduzieren zusätzlich den Inhalt ihrer Produkte. Der Preis bleibt aber gleich. Die Arbeiterkammer spricht von einer „heimlichen Abzocke“. Der Fachbegriff: Shrinkflation. Das Parlament hat auf Drängen der Sozialdemokrat:innen eine Kennzeichnungspflicht für Supermärkte beschlossen. Wer dagegen verstößt, dem drohen empfindliche Strafen. Vorbild sind Länder wie Deutschland und Frankreich. Die FPÖ hat als einzige Partei gegen das Gesetz gestimmt.
Weniger Inhalt zum selben Preis – das ist ein beliebter Trick der Lebensmittelkonzerne. Es sind versteckte Preiserhöhungen. Chips-Packungen, die plötzlich nur halb voll sind. Die Nudelpackung mit nur noch 400 statt 500 g Inhalt. Das sind klassische Fälle von „Shrinkflation“.
Das Wort „Shrinkflation“ setzt sich aus dem englischen Wort „shrink“ für schrumpfen und Inflation zusammen. Mit diesem Vorgehen wollen die Hersteller Verbraucher:innen gezielt bei den Preisen täuschen.
Hunderte Verstöße in Supermärkten registriert
Das Problem ist seit Jahren bekannt. „Lebensmittelkonzerne und Handelsketten nutzen die Inflation aus, um ihre Profite zu steigern und Verbraucherinnen hinters Licht zu führen“, sagte Manuel Wiemann von Foodwatch Deutschland und forderte bereits die ÖVP-Grünen-Regierung dazu auf, für eine Kennzeichnungspflicht im Supermarkt zu sorgen.
Im Herbst 2025 zeigte eine weitere Zwischenbilanz der „Aktion Scharf“ gegen versteckte Preiserhöhungen und irreführende Rabatte das Ausmaß der Tricksereien: Die Marktämter, die die Aktion durchgeführt haben, haben zwischen Jänner und Oktober 2025 rund 500 Verstöße registriert – 200 davon allein in einem einzigen Monat. Trotz vorheriger Ankündigung der Kontrollen fanden Prüfer:innen immer wieder irreführende Aktionen, fehlerhafte Grundpreise oder nicht übereinstimmende Kassenpreise. Dabei müssen bereits jetzt Supermärkte bei Preisermäßigungen den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Jahre angeben, um Konsument:innen vor Scheinrabatten zu schützen. Halten sie sich nicht daran, droht lediglich eine Verwaltungsstrafe von maximal 1.450 Euro.
Handelskonzerne spüren die niedrigen Strafen bei Verstößen nicht
Nach den vielen Beanstandungen bei Preisangaben großer Handelsketten drängte die SPÖ im Herbst deshalb neben einer Kennzeichnungspflicht bei Shrinkflation auch auf eine Anhebung der Strafen. Die hohe Zahl der Anzeigen zeige, dass es sich nicht um Einzelfälle, sondern um ein systematisches Problem handelt. Die niedrige Strafhöhe steht für die Sozialdemokrat:innen in keinem Verhältnis zu den Umsätzen großer Handelskonzerne. In der Praxis sind die Strafen kaum abschreckend.
„Die Strafen für Handelskonzerne – auch im Wiederholungsfall – sind so niedrig, als würde man fürs Rasen im Straßenverkehr nur 50 Cent zahlen müssen. Das schreckt nicht ab, das ändern wir jetzt“, erklärt SPÖ-Vizeklubobfrau Julia Herr.

Regierung verzehnfacht Strafen für Supermärkte
Andere EU-Länder gehen strenger vor. Deutschland kann pro Verstoß bis zu 25.000 Euro verhängen, Frankreich bis zu 15.000 Euro. Ungarn setzt bei großen Unternehmen sogar auf umsatzabhängige Strafen von bis zu 2,5 Prozent des Jahresumsatzes. Jetzt zieht auch Österreich nach.
Bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht bei Shrinkflation gibt es künftig zuerst einen Auftrag zur Verbesserung innerhalb von drei Arbeitstagen. Geschieht das nicht, gibt es Geldstrafen: bis zu 2.500 € pro Produkt. Bei mehreren Verstößen (mehrere Produkte werden nicht richtig gekennzeichnet), addiert sich die Strafsumme. Gedeckelt ist das Ganze bei 10.000 €. Im Wiederholungsfall drohen 3.750 € pro Produkt und eine Maximalstrafe von 15.000 €.
Shrinkflation-Gesetz Österreich: Kleine Geschäfte sind von Kennzeichnungspflicht ausgenommen
Ab April 2026 müssen demnach alle großen Händler Produkte kennzeichnen, die von „Shrinkflation“ betroffen sind. Der Hinweis, z. B. „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“, muss 60 Tage gut sichtbar am Produkt, Regal oder per Informationsschild angebracht werden. Dies gilt für Unternehmen im Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² oder mehr als fünf Filialen.
Ausgenommen sind kleine Preiserhöhungen unter 3 % sowie Produkte mit natürlichen Schwankungen wie Obst und Gemüse. Die Regelung ist befristet bis 2030.



































