Es dauert keine Minute: Bei Kritik am 12-Stunden-Tag folgt fast zwangsläufig die Behauptung, dass das alles so schon im “Plan A“ der SPÖ zu finden sei. Das sagen ÖVP und FPÖ und das verbreiten ihre Anhänger in Foren und Online-Diskussionen. Doch wieviel „Plan A“ steckt wirklich im Gesetzesentwurf? Ein Faktencheck.
1. Genereller 12-Stunden-Tag
Gearbeitet werden darf maximal 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden in der Woche.
In Ausnahmen sind 12 Stunden möglich. Die sind aber klar reglementiert: maximal 8 Wochen am Stück, maximal 24 Wochen im Jahr und nur dann, wenn eine „anlassbezogene Betriebsvereinbarung“ beschlossen wurde – etwa bei Auftragsspitzen. Hat der Betrieb keinen Betriebsrat muss ein Arbeitsmediziner eine Unbedenklichkeitsüberprüfung vorlegen, damit die Mitarbeiter befristet 12 Stunden arbeiten dürfen.
Laut Arbeitsrechtsexperten sehen die meisten Betriebsvereinbarungen in solchen Fällen höhere Überstundenzuschläge als im ursprünglichen Vertrag vor.
Im Antrag der Regierungsparteien sind 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche möglich.
Die können einseitig vom Unternehmer angeordnet werden. Im ursprünglichen Entwurf kann der einzelne Arbeitnehmer die 11. und 12. Arbeitsstunde nur „aus überwiegend persönlichen Interessen“ (also Betreuungspflichten oder ähnlichem) ablehnen. Nach Protesten bessert die Regierung nach: Eine Ablehnung soll nun ohne Angabe von Gründen möglich sein. Allerdings: Ohne Angabe von Gründen können in Österreich auch Kündigungen ausgesprochen werden. Experten vermuten daher, dass die gesetzliche Freiwilligkeit real ins Leere laufen wird.
„Ein genereller 12-Stunden-Tag ist für uns nicht vorstellbar“, heißt es da. Und: „Das Arbeitszeitgesetz ist heute schon flexibel und lässt zahlreiche Ausnahmen zu, um auf wirtschaftliche Notwendigkeiten eingehen zu können“ und härter noch: „Die Forderung eines generellen 12-Stunden-Tages ist ein Rückschritt ins 18. Jahrhundert.“
Einzige Ausnahme: In der Gleitzeit sollen 12 Stunden am Tag möglich werden – „jedoch nur, wenn als Ausgleich längere zusammenhängende Freizeitblöcke genommen werden können.“ Wird der 12-Stunden-Tag im Betrieb vereinbart, muss geregelt sein, dass der Beschäftigte ein Recht auf Freizeitblöcke hat. Das heißt: Innerhalb von beispielsweise zwei Wochen muss man das Recht haben, die Gutstunden als freie Tage zu nutzen.
2. 60-Stunden-Woche
60 Stunden sind nur mit „anlassbezogene Betriebsvereinbarung“ möglich (siehe 12-Stunden-Tag)
60 Stunden generell erlaubt, und vom Chef anordenbar.
Die einzige zusätzliche Einschränkung kommt aus dem EU-Recht: Die Arbeitszeitregelung der EU besagt, dass nicht mehr als 48 Stunden auf einen Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen gearbeitet werden dürfen. Rechnerisch heißt das zum Beispiel: 13 Wochen lang können 60 Stunden gearbeitet werden, danach sind 4 Wochen frei.
Eine Ausweitung der Wochenarbeitszeit ist im Plan A nicht vorgesehen, die 60-Stunden-Woche kommt nicht vor. Im Gegenteil: „Mittelfristig werden wir über Maßnahmen zu generellen Arbeitsverkürzung nachdenken müssen.“
3. Überstunden-Zuschläge
Überstunden werden grundsätzlich mit 50% Zuschlägen bezahlt. Außer man hat vertraglich einen Zeitausgleich vereinbart, dann wird jede Überstunde mit 1,5 Stunden ausgeglichen.
Mit Betriebsvereinbarung konnten Sonderüberstunden von bis zu 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche für max. 24 Wochen pro Jahr vereinbart werden. Die wurden meist mit Sonderzuschlägen über den gesetzlichen 50% bezahlt.
Die gesetzliche Normalarbeitszeit bleibt bei 8 Stunden, das heißt die Stunden ab der 8. Arbeitsstunde sind auch weiter mit Zuschlägen zu bezahlen. Das gilt aber nicht für Gleitzeit-Modelle: Hier kann 12 Stunden am Stück gearbeitet werden, ohne dass Zuschläge anfallen. Einzige Ausnahme ist, wenn die Überstunden explizit angeordnet werden. Das betrifft 1 Million Arbeitnehmer.
„Flexibilität ist keine Einbahnstraße, Arbeitnehmer sollen für jede Überstunde, die geleistet wurde, auch in Zukunft ihre Zuschläge bekommen“ steht im Plan A. Bei Gleitzeit muss ein Recht auf Freizeitblöcke vereinbart werden.
4. Vier-Tage-Woche
Die Vier-Tage-Woche ist bereits möglich. Wer vier Tage zehn Stunden arbeitet, kann am Freitag schon heute zuhause bleiben – dazu braucht es aber die Zustimmung des Chefs.
Die Vier-Tage-Woche bleibt weiter möglich, daran ändert sich gar nichts. Rechtsanspruch ist keiner vorgesehen. Das heißt: Wer 4 Tage 12 Stunden arbeitet, kann auch am 5. Tag arbeiten müssen – und das bis zu 12 Stunden, wenn der Chef das so will.
Im Plan A ist das Recht auf Freizeitblöcke vorgesehen. Wenn in der Gleitzeit 12 Stunden möglich werden, dann nur, “wenn als Ausgleich längere zusammenhängende Freizeitblöcke genommen werden können“ – und zwar verpflichtend
5. Wochenendarbeit
Die Arbeit an Wochenenden ist nur durch explizite Ausnahmen im Gesetz, per Verordnung oder im Kollektivvertrag erlaubt.
An bis zu vier Sonn- und Feiertagen im Jahr können ArbeitnehmerInnen verpflichtet werden zu arbeiten – mit Betriebsvereinbarung (bei Unternehmen mit Betriebsrat) oder Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat).
6. All-In-Verträge
15% der Arbeitnehmer haben eine solche Pauschalvereinbarung. Dabei werden alle Überstunden und sonstigen Mehrleistungen mit einem fixen All-in-Gehalt abgegolten. Das sind fast 500.000 ArbeitnehmerInnen in Österreich. Auch für All-In-Verträge gilt: Maximal 10 Stunden am Tag, 50 Stunden in der Woche.
Da die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden auf 12 Stunden täglich ausgeweitet wird, heißt das: In All-In-Verträgen können künftig 10 Stunden mehr pro Woche gearbeitet werden – bei gleichem Gehalt.
„Zukünftig sollen All-in Vereinbarungen nur mehr ab einem Bruttolohn von mindestens 5.000 Euro zulässig sein, um schwächere Einkommensgruppen weitgehend davor zu schützen.“ – All-in-Verträge sollen also auf Menschen beschränkt werden, deren Arbeitsrealität diese tatsächlich erfordert und den Aufwand finanziell abgegolten bekommen.
7. Verträge außerhalb des Arbeitszeitgesetzes
Aus dem Arbeitszeitgesetz ausgenommen sind „leitender Angestellte“. Der Begriff umfasst im Wesentlichen nur die 1. und 2. Führungsebene. Je nach Firmengröße waren damit Geschäftsführer oder Hauptabteilungsleiter gemeint – in sehr großen Unternehmen kann diese Bestimmung auch Abteilungsleiter treffen, sofern sie ausreichend Entscheidungsbefügnisse haben.
Im Entwurf und der dazugehörigen Begründung soll nun auch die 3. Führungsebene aus dem Arbeitszeitgesetz fallen – für sie gilt dann nicht einmal die Höchstarbeitszeit von 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche. Die Formulierung „maßgebliche Führungsaufgaben“ wird zur „maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis“: der betroffene Personenkreis, der aus dem Arbeitszeit- und Arbeitsrechtsgesetz herausfällt wird damit weit größer.
Im Unterschied zum Initiativantrag von ÖVP und FPÖ wird im Plan der Kreis an Personen, die völlig aus dem Arbeitszeitgesetz fallen stark verkleinert: „Wer Verantwortung trägt, sich die Arbeit selbst einteilen kann und über 7.000 Euro verdient, soll ganz aus dem Arbeitszeitregime ausgenommen werden. Mit Einführung einer Einkommensgrenze soll dies nun eindeutig feststellbar sein.“
Bezüglich der Passage: “Hat der Betrieb keinen Betriebsrat muss ein Arbeitsmediziner eine Unbedenklichkeitsüberprüfung vorlegen, damit die Mitarbeiter befristet 12 Stunden arbeiten dürfen.” wäre interessant, wie viele Unternehmen in Österreich einen Betriebsrat haben – und wie viele KMUs nicht. Gibt es da Zahlen?
Die Zahl 14% findet sich zumindest bei einem Presse-Bericht aus 2016, der mangels Erhebung aber auf Zahlen von 2006 zurückgreifen musste. Was im Umkehrschluss 86% Betriebe ohne Betriebsrat ergibt. Und diese 86% sollten für eine kurzfristige Verlängerung der Arbeitszeit auf einen Arbeitsmediziner zurückgreifen, der das OK gibt??? Da ist doch die “Erlaubnis” für kurzfristige 12 Stunden/Tag per Gesetz doch für die Mehrzahl der Betriebe nun vereinfacht worden! https://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/4983875/Wo-ist-der-Betriebsrat
Eines ist schon klar, Die ehemaligen “Schwerstarbeiter” Kurz, Blümel etc. wollen über mehr als 60 Jahren erzielten Fortschritte abmurksen, aufheben etc. dies ist ein Anschlag auf geltenedes Recht.
Aber manche Bosse wie der KTM Chef haben der Kurz Regierung Millionen an Wahlwerbegeldern gegeben damit die Kurz Regierung mit ihrem FPÖ Anhängsel Erworbene Rechte der Arbeiterschaft eliminieren.
Die Arbeiterschaft kann sich dies nicht gefallen lassen und muss lautstark gegen diese Unverschämthrit agieren.
Unklar bleibt für mich, ob im Plan A es für den Zeitausgleich nach Überstunden eine zeitliche Grenze gehen soll, also “wenn Überstunden geleistet wurden, muss binnen xxx Wochen ein zusammenhängender Freizeitblock gegeben werden“. Euer “beispielsweise in vierzehn Tagen“, wo steht das im Plan A?