Dringliche Anfrage

Dringlich wird eine schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung dann behandelt, wenn es im Plenum von fünf Abgeordneten zum Nationalrat bzw. fünf Mitgliedern des Bundesrates verlangt wird. Die Dringliche Anfrage muss am Tag der Einbringung des Verlangens mündlich begründet werden, und das befragte Mitglied der Bundesregierung ist verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben. Anschließend findet eine Debatte statt.

Eine Dringliche Anfrage im Nationalrat gelangt nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung zum Aufruf. Dazu wird die Behandlung der Tagesordnung allenfalls unterbrochen. Dem/der ErstrednerIn steht zur Begründung eine Redezeit von 20 Minuten zur Verfügung. Das befragte Mitglied der Bundesregierung bzw. der/die vertretende StaatssekretärIn hat die Anfrage zu beantworten bzw. eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, wobei die Redezeit 20 Minuten nicht überschreiten soll. In der anschließenden Debatte hat jeder/jede RednerIn eine Redezeit von zehn Minuten, jeder Klub eine Gesamtredezeit von 25 Minuten. Die Zahl der Dringlichen Anfragen pro Sitzung ist im Nationalrat beschränkt, nämlich auf eine pro Sitzung.

Im Bundesrat sind mehr als eine Dringliche Anfrage pro Sitzung möglich. Die dringliche Behandlung inhaltlich ähnlicher Anfragen kann zusammengezogen werden. Im Bundesrat gelangt eine vor Eingang in die Tagesordnung eingebrachte Dringliche Anfrage am Schluss der Sitzung, spätestens jedoch um 16 Uhr zum Aufruf. In der Debatte über eine Dringliche Anfrage ist die Redezeit jedes Mitglieds des Bundesrates mit 20 Minuten begrenzt (§ 93 GOG-NR und § 57b Abs. 1 GOG-NR sowie § 61 GO-BR).

Quelle: parlament.gv.at

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