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Unter Immunität versteht man, dass Abgeordneten zum Nationalrat “wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden” können.
Das bedeutet, dass in diesen Angelegenheiten weder eine straf- noch eine zivilgerichtliche oder auch verwaltungsbehördliche Verantwortlichkeit besteht. Diese “berufliche Immunität” bezieht sich also auf das Abstimmungsverhalten, auf Reden im Plenum des Nationalrates und in Ausschüssen, auf den Inhalt von parlamentarischen Anfragen und Anträgen.
Wenn ein Abgeordneter eine im Plenum gemachte Äußerung außerhalb des Nationalrates wiederholt, so stehen diese nicht mehr unter dem Schutz der sachlichen Immunität.
Darüber hinaus dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten steht. (“Außerberufliche Immunität”). Unter die außerberufliche Immunität fallen beispielsweise Äußerungen in Pressekonferenzen, politische Presseaussendungen, Reden in Versammlungen usw.

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