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Kontrast
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Wahlen zum Betriebsrat verboten – Corona als Vorwand, um Demokratie zu schwächen

Kontrast Redaktion Kontrast Redaktion
in Arbeit & Freizeit
Lesezeit:3 Minuten
29. Mai 2020
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Während der Corona-Pandemie in der Fabrik arbeiten – vollkommen unbedenklich. Während der Corona-Pandemie den Betriebsrat wählen – höchst gefährlich. In der Anton Paar GmbH und der Schiebel Elektronische Geräte GmbH wurden Wahlen zum Betriebsrat gerichtlich untersagt. Die Argumentation beider Unternehmensführungen war, dass die Wahl aus Gründen des Arbeitsschutz nicht stattfinden kann. Gewerkschaften und Arbeitsrechtler sehen darin einen Versuch, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu verhindern.

In Österreich nehmen die Corona-Zahlen zunehmend ab, Bars und Gasthäuser sperren wieder auf und langsam kehrt wieder Normalität ein. Trotzdem versuchen gerade zwei österreichische Unternehmen Wahlen zum Betriebsrat zu verhindern. Die zwei Unternehmen sind der Hersteller für Labortechnik Anton Paar GmbH und Schiebel Elektronische Geräte GmbH. Das Argument für das Verbot der Wahl: Aufgrund von Corona könne der Arbeitsschutz bei der Wahl nicht gewährleistet werden. Dieses Argument überrascht, da in den Produktionsstätten beider Firmen während der Pandemie gearbeitet wurde und es zu keinen Krankheitsfällen kam. Arbeiten geht also, wählen aber nicht.

Anton Paar GmbH: Zuerst gegen Briefwahl, dann ordentliche Wahl wegen Corona verbieten

Aktuell hat die Anton Paar GmbH, das Herzstück des Grazer Konzerns, keinen Betriebsrat. Es ist nicht das erste Mal, dass es zu Problemen bei der Wahl zum Betriebsrat kommt und auch dieses Mal war die Unternehmensführung wenig kooperativ. Bereits vor Wochen gab es den Versuch, die Wahl zum Betriebsrat per Briefwahl durchzuführen. Die Unternehmensführung hat das jedoch abgelehnt. Es habe geheißen, dass man die Adressen der Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellen brauche, da alle Beschäftigten ohnehin wieder im Betrieb arbeiten würden. Dann ließ Geschäftsführer Friedrich Santner jedoch auch die ordentliche Wahl mittels einstweiliger Verfügung verhindern.

„Will Santner tatsächlich einer Betriebsratswahl nicht im Wege stehen, hätte er die Briefwahl ja unterstützen können“, erklärt der zuständige Gewerkschaft Norbert Schunko.

Die Gewerkschaften sehen hier einen Eingriff in die demokratische Mitbestimmung. Das Argument der Geschäftsführung, dass die Einhaltung aller Hygienevorschriften bei der Wahl nicht gewährleistet werden könne, sieht die Gewerkschaft nur als Ausrede, um einen Betriebsrat zu verhindern.

„Es steht einer Geschäftsführung nicht zu, mit fadenscheinigen Argumenten in eine laufende Betriebsratswahl einzugreifen, auch nicht in Zeiten von Corona“, kritisierte auch die Vorsitzende der GPA-djp, Barbara Teiber.

In anderen Betrieben hat es auch während der Corona-Zeit Wahlen zum Betriebsrat gegeben und in der Steiermark sind außerdem Gemeinderatswahlen für 28. Juni fixiert.

Bei Schiebel Wahl bereits im Keim erstickt

Auch das Wiener Hightech-Unternehmen Schiebel, bekannt für die Herstellung von Drohnen, versucht mit einer einstweiligen Verfügung die Wahl zum Betriebsrat zu verhindern. Hier wurde bereits das Zusammenkommen eines Wahlvorstands mit der Verfügung blockiert. Das Argument der Geschäftsführung: Um den Wahlvorstand zu beschließen, müsste die ganze Belegschaft zusammenkommen und das würde gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen.

Corona Arbeitsschutz Anton Paar Schiebel Betriebsrat
Arbeiten ja, Betriebsratwählen nein. Das Argument des Arbeitsschutz hält in den Fällen Schiebel und Anton Paar nicht.

Für den Arbeitsrechtsexperten Martin Risiak ist das Argument der Geschäftsführung aus mehreren Gründen absurd. Es müsste nicht einmal zu einem Zusammenkommen der Belegschaft kommen, wenn es nur einen Vorschlag zum Wahlvorstand gibt. Außerdem können Teilversammlungen abgehalten werden.

„Der Beschluss des Wahlvorstands zur Wahl des Betriebsrats ist während Corona leichter zu organisieren als Einkaufen im Supermarkt“, sagt Arbeitsrechtsexperten Risiak

Versammlungsverbot nicht für betriebliche Versammlungen

Die Gewerkschaften haben das Justizministerium um Klarstellung gebeten, ob das Versammlungsverbot überhaupt auf betriebliche Versammlungen zutrifft. Die Justizministerin ist dem Ansuchen nachgekommen und hält per Verordnung fest, dass das Verbot für betriebliche Versammlungen nicht gilt. Die einstweiligen Verfügungen von Schiebel und Anton Paar werden von der Gewerkschaft angefochten. Die Sprecherin der Schiebel Elektronische Geräte GmbH erklärte, dass das Unternehmen jetzt eine gemeinsame Lösung mit der Gewerkschaft sucht, die Anton Paar GmbH antwortete nicht auf die Anfrage der Redaktion zum weiteren Vorgehen bezüglich der Wahl zum Betriebsrat.

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Dr. F. Santner
Dr. F. Santner
19. Juni 2020 09:46

Es schadet auch Redakteuren nicht, die Fakten zu recherchieren. Nach wie vor gibt es den §170 (1) ArbVG der die Wahlen bis 31.3.2020 aussetzt. Daran ändert auch die neue Verordrnung nicht wirklich was, da die Verordnung unter dem Gesetz steht. Hier der Gesetzestext.
Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach § 22a BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Oktober 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 31. Oktober 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.
Was hindert die Parlamentsparteien, diesen § 170 (1) ArbVG abzuschaffen? Damit würde man auch ein Beweisstück gesetzgeberischer Unfähigkeit aus der Welt schaffen. Die Regierungsparteien und auch die SPÖ haben diesem Gesetz zugestimmt. Sie sind alos zu kritisieren und nicht die Staatsbürger, die das Gesetz einhalten. Kann man aktuell Wahlen durhführen? Logisch und praktisch natürlich, gesetzlich noch immer nicht.
Oder man formuliert den §170 (1) einfach um:
Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach § 22a BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Oktober 2020 endet, verlängert sich bis eine ordnungsgemäße Wahl wieder rechtlich möglich ist, längstens aber bis zum 31.10.2020
Und schon ist alles erledigt und man muss nicht andere Staatsbürger attackieren und verleumden.
Eine flächendeckende Briefwahl ist rechtlich ebenso nicht zulässig, auch da gibt es Judikatur. Auch das könnte man im ArbVG und in der BRWO ändern und auch gleich die Möglichkeit der Online Wahl einführen.
Soweit die Fakten, falls Sie Fakten interessieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. F. Santner

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Dr. F. Santner
Dr. F. Santner
Reply to  Dr. F. Santner
19. Juni 2020 09:48

sorry… bis 31.10.2020 aussetzt…..

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