Initiativanträge sind auf Erlassung eines Gesetzes gerichtet, während Entschließungsanträge Wünsche der Antragsteller über die Vollziehung – an ein Mitglied der Bundesregierung oder die ganze Bundesregierung gerichtet – beinhalten.
Das bedeutet, dass die Entschließung keine unmittelbar formal-rechtliche Wirkung hat. Sehr wohl aber haben Entschließungen eine wichtige politische Bedeutung: Der Bundesminister, der einem Wunsch (einer Entschließung) des Nationalrates nicht Folge leistet, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, entgegen dem Willen der Volksvertretung zu handeln. Darüber hinaus ist als mögliche Sanktion des Nationalrates ein Misstrauensvotum gegen einen Minister oder die gesamte Bundesregierung möglich.
Es gibt zwei Arten von Entschließungsanträgen: „selbständige“ und „unselbständige“.
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