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Der Nationalrat kann zur Kontrolle der Vollziehung Untersuchungsausschüsse einsetzen. Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse ohne Beweiserhebungen Folge zu leisten und alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

Da es bei den letzten Untersuchungsausschüssen massive Kritik an den mangelnden Verfahrensbestimmungen (Verweis auf die StPO) und den nicht ausreichenden Rechtsschutzbestimmungen für jene Personen, die vor einem Untersuchungsausschuss angehört werden, gegeben hat, wurden Ende 1997 Verfahrensbestimmungen für Untersuchungsausschüsse beschlossen, die nunmehr eine Dreiteilung des Verfahrens in Beweisbeschluss und Vorbereitung der Sitzungen, Sitzungen und Beweisaufnahme sowie Berichterstattung vorsehen.

Weiters wurde klargestellt, dass im Sinne der Wahrheitsfindung das Amtsgeheimnis gegenüber dem Untersuchungsausschuss nicht gilt, wobei jedoch im Interesse der staatlichen Sicherheit sensible Fragen in vertraulichen Sitzungen beraten werden sollen.

Schließlich wurde das Prinzip umgesetzt, dass sich in staatlichen Verfahren niemand selbst belasten muss. Dies ist insbesondere dort von Bedeutung, wo vor dem Untersuchungsausschuss Vorgeladene gleichzeitig in derselben Sache strafrechtlich verfolgt werden.

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