Gastbeitrag

Das „Geständnis“ von Sebastian Kurz

Sebastian Kurz hat zugegeben, dass seine Aussagen vor dem Untersuchungsausschuss zum Thema Schmid-Bestellung als ÖBAG-Vorstand falsch waren. Ihm sei sozusagen ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen. Das müsse man verstehen, er habe ja auch gar kein Motiv, etwas Falsches zu sagen. Darum geht es jedoch juristisch gar nicht, wie Prof. Dr. Walter Neumayer erklärt. Denn: Für den Vorsatz, eine Falschaussage zu tätigen, genügt, wenn man in Kauf nimmt, dass die eigene Aussage falsch sein könnte. Beweggründe spielen keine Rolle.

In meinen früheren Gastkommentaren habe ich mich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen die in der Vergangenheit nachweislich behaupteten Unwahrheiten und der abgelegte Amtseid des Bundeskanzlers auf das gegen ihn wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage nach § 288 StGB eingeleitete Strafverfahren haben kann.

Natürlich habe ich daher mit Interesse die am 1. Juli stattgefundene Befragung im Untersuchungsausschuss verfolgt. Im „Kurier“ wurde die Frage gestellt, ob sich Kanzler Kurz mit der „heutigen Aussage retten kann“ oder ob er seine frühere Aussage revidieren oder richtig stellen wird – und sich dadurch vom Vorwurf „reinwaschen“ kann. Laut „der Standard“ hat sich Bundeskanzler Kurz wie folgt verteidigt:

Er habe bei seiner Befragung vor einem Jahr versucht, mit seinen Antworten schnell zu reagieren, um diese „nach bestem Wissen und Gewissen“ zu geben. Kurz sei mit dem Vorsatz gekommen, die Wahrheit zu sagen. Da sei wohl, so meinte er, der Fehler passiert, dass er zu schnell und zu flapsig geantwortet habe. „Was hätte er von einer Falschaussage gehabt?“, fragte Kurz und erwähnte, „dass er zwar kein fertiger Jurist sei, aber wohl wisse, dass eine Straftat ein Motiv brauche.“

Hier irrt Sebastian Kurz. Im Strafrecht ist das Motiv – im Gegensatz zur Absicht – kein Element der Straftat. Ein Tatmotiv muss man nicht beweisen, um einen Angeklagten zu verurteilen.

Dass er kein Motiv hatte, ist irrelevant. Es geht um den Vorsatz!

Natürlich kennen wir aus jedem Krimi die Suche der ErmittlerInnen nach Tatmotiven, um einen Verdächtigen ausfindig zu machen. Aber im vorliegenden Falle kann man sich das ersparen.

In der Regel wirkt ein Motiv – sofern es überhaupt eines gibt – strafverschärfend oder strafmildernd. Aber: Es gibt auch schlicht fahrlässig begangene Straftatbestände bei denen kein Motiv vorliegt. Begangen wurden sie trotzdem.

Welches Motiv hätte ein verantwortlicher Bauarbeiter, der eine Baustelle nicht ordnungsgemäß abgesichert hat und der dann wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt wird, weil ein Passant in die Baugrube gefallen ist?

Ein Motiv kann daher überhaupt nur bei vorsätzlich begangenen Straftaten infrage kommen.

Definition des Vorsatzes (§ 5 STGB)

Abs.1 „vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet(bedingter Vorsatz)

Abs.2 „der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für das das Gesetz absichtliches Handeln vorsieht.

Abs.3 „Der Täter handelt wissentlich, wenn der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

§288 STGB Falsche Beweisaussage

Abs.1 „wer vor Gericht als Zeuge oder soweit er nicht zugleich Partei ist als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen.

Abs.2 „wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Abs.1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid gleich.

Abs.3 „nach Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss des Nationalrats begeht.

Eine Falschaussage ist es auch, wenn Kurz es einfach für möglich gehalten hat, dass die Aussage falsch ist

Um es auf den Punkt zu bringen: Eine Tatbegehung nach §288 STGB liegt vor, wenn Bundeskanzler Kurz es ernstlich für möglich gehalten hat, dass die von ihm getroffenen Aussagen nicht der Wahrheit entsprochen haben. Also ist ihm zumindest bedingter Vorsatz vorwerfbar.

Natürlich wird niemand Bundeskanzler Kurz ein absichtliches Verhalten vorwerfen.

Es geht einzig und allein darum, ob Sebastian Kurz zum Zeitpunkt seiner Aussage wusste oder wissen hätte müssen, dass diese möglicherweise nicht richtig ist.

In seiner jüngsten Erklärung hat er nun zugegeben, dass er bei der Befragung im Vorjahr offensichtlich einen Fehler begangen habe. Er sei zwar mit dem Vorsatz gekommen, die Wahrheit zu sagen. Doch er habe „zu schnell“ und zu „flapsig“ geantwortet.

sebastian kurz falschussage - Kurz als Zeuge im Ibiza-U-Ausschuss

Dass seine Aussagen zu seiner Involvierung in der Schmid-Bestellung nicht der Wahrheit entsprochen haben, gab Kurz jetzt zu.

Dass die Aussage falsch war, hat Kurz selbst bestätigt

Offensichtlich war sich also Bundeskanzler Kurz bei seiner Aussage im Vorjahr nicht sicher, ob seine Antwort richtig ist. Nach seiner nunmehrigen Verteidigung hätte er sich aufgrund der im Untersuchungsausschuss gegebenen „Stress-Situation“ in der Schnelligkeit dazu hinreißen lassen, eine Antwort zu geben, die er nun als falsch einstuft. Denn wie sonst soll seine Beteuerung „einen Fehler begangen zu haben“ gewertet werden.

Es kann schon sein, dass er diese Falschaussage nicht absichtlich gemacht hat. Doch geht es – wie dargestellt – nur darum, ob er „es ernstlich für möglich gehalten hat, dass die Aussage unrichtig ist und sich damit abfindet.“

Für unwahre Behauptungen wurde Kurz schon zwei Mal gerichtlich belangt

Wie ich schon in meinen früheren Kommentaren dargestellt habe, sprechen folgende Fakten dafür, dass Bundeskanzler Kurz sich sehr wohl bewusst gewesen sein muss, dass seine Aussage möglicherweise nicht stimmt – und er sich damit abgefunden hat:

Sebastian Kurz hat bereits mehrfach in der Öffentlichkeit unwahre Behauptungen aufgestellt. So hat das Handelsgericht Wien schon zwei Mal eine Einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen. Beide Male – 2017 und 2019 – hat Kurz öffentlich unwahre Behauptungen aufgestellt – beide Male ging es um ein Anschwärzen der SPÖ.

Bundeskanzler Kurz hat daher offensichtlich gegenüber „dem rechtlich geschützten Wert der Wahrheit eine ablehnende oder gleichgültige Einstellung“ im Sinne des § 32 STGB.

Dabei sollte man sich als Bürgerin und Bürger mehr erwarten dürfen. Durch die bei seiner Angelobung als Bundeskanzler vorgenommenen Ablegung des Amtseides hat sich Bundeskanzler Kurz verpflichtet, alle Gesetze dieser Republik „nach bestem Wissen und Gewissen“ zu erfüllen. Er hat sogar zusätzlich zum Amtseid noch den religiösen Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ angefügt. Damit wollte er offensichtlich zum Ausdruck bringen, wie wichtig ihm die Einhaltung der Grundsätze der katholischen Kirche ist. Dazu gehört eigentlich auch das 8. der 10 Gebote: „Du sollst nicht falsches Zeugnis ablegen gegen Deinen Nächsten.“

Zu sagen, man hat sich eh bemüht, reicht nicht

Zurück zum §288 Abs.2 STGB: Von einem Bundeskanzler, der einen Amtseid auf die Verfassung abgelegt hat, muss man eine höhere Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Wahrheit erwarten als bei einer nicht beeideten Person. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Bundeskanzlers, für wahr Gehaltenes vor der Veröffentlichung nochmals zu überprüfen.

Die Beteuerung des Bundeskanzlers, die Antworten „nach bestem Wissen und Gewissen“ gegeben zu haben, kann nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass kein „bedingter Vorsatz“ vorliegt.

Auch das Argument „er hätte kein Motiv gehabt“, geht ins Leere.

Ein Motiv ist ein Umstand, durch den jemand sich dazu bewogen fühlt, etwas Bestimmtes zu tun. Das Motiv erklärt, welche Lebensumstände den Täter bewogen haben, die Tat zu begehen.

Tatmotive können dementsprechend vielfältig ausfallen. Im Fall von Sebastian Kurz würden sich ein „Streben nach Anerkennung“ oder eine „Angst vor Schande“ oder Ähnliches anbieten. Aber wie dargestellt: Es braucht keinen Beweis dafür, dass ein bestimmtes Motiv für die Falschaussage vorlag.

Es genügt der Umstand, dass der Tatbestand begangen wurde und ein „bedingter Vorsatz“ vorliegt.

Zusammenfassend kann man also feststellen, dass die am 1. Juli 2021 im Untersuchungsausschuss gegebenen Antworten von Bundeskanzler Kurz ihn keinesfalls entlasten. Im Gegenteil: Sie belasten ihn noch weiter.

Ich bin daher gespannt, wie es in dieser Causa weitergeht. 

Prof. Dr. Walter Neumayer

 

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