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Verfassungsexperte: Das geplante ORF-Gesetz und das Grundrecht auf Meinungsfreiheit

Verfassungsexperte: Das geplante ORF-Gesetz und das Grundrecht auf Meinungsfreiheit

Manfred Matzka Manfred Matzka
in Manfred Matzka - Inside Staatsapparat
Lesezeit:3 Minuten
7. Mai 2023
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Die aktuelle Regierungsvorlage zum ORF-Gesetz soll ein Verbot für den ORF enthalten, im Internet mehr als 350 Meldungen pro Woche zu publizieren. Ist so etwas rechtlich zulässig? Eher nicht, befindet der Verfassungs-Experte Manfred Matzka. Aus juristischer Sicht ist diese eine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit.

Aus juristischer Sicht: Einschränkung der Zahl von Meldungen ist unzulässig

Darf ein Gesetz dem ORF verbieten, mehr als 350 Meldungen pro Woche zu veröffentlichen? Die Antwort darauf gibt der in Verfassungsrang stehende Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit … zur Mitteilung von Nachrichten ohne Eingriffe öffentlicher Behörden … ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse … Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind …
Jetzt könnte jemand sagen, dass ja der Grundrechtsschutz des ORF als Rundfunkunternehmen ein anderer sei als für Private oder die Presse. Stimmt nicht, denn die Norm selbst sagt selbst klar, dass Rundfunkunternehmen einbezogen sind – nur ein Genehmigungsverfahren für die Errichtung darf es ausnahmsweise bei diesen geben, aber darum geht es ja bei der Restriktion von Meldungen nicht.

Der ORF genießt also die volle Freiheit der Mitteilung von Nachrichten.

Dieses Recht kann nun durch Gesetze eingeschränkt werden. Allerdings ist der Gesetzgeber hier nicht frei, jegliche Begrenzung zu verfügen. Er kann nur insoweit Grenzen setzen, als diese zum Schutz der Rechte anderer unentbehrlich sind. Dazu gibt es eine breite Literatur und Judikatur, der Verfassungsgerichtshof hat dazu etwa klargestellt: Das österr. Rundfunkmonopol ist geeignet, zur Qualität und Ausgewogenheit der Programme beizutragen, indem es den Behörden eine Kontrollfunktion hinsichtlich der Medien überantwortet. Folglich ist ein entsprechender Eingriff mit dem 3. Satz des Art. 10 (1) EMRK vereinbar, muss allerdings den Voraussetzungen des Art. 10 (2) EMRK entsprechen. Der Eingriff muss gesetzlich vorgeschrieben und auf ein legitimes Ziel gerichtet sein.

Das ORF-Qualitätsangebot beschränken, um Inhalte der Privatmedien zu fördern?

Die Kernfrage ist nun, ob der Schutz der wirtschaftlichen Interessen privater Medien ein legitimes Ziel ist und ob die Begrenzung auf 350 Meldungen für die Erreichung dieses Ziels unentbehrlich ist.

Zu den schutzwürdigen Interessen Dritter gibt es ebenfalls eine breite Judikatur; diese lässt Eingriffe lediglich dann zu, wenn es um falsche Behauptungen, Herabwürdigungen, Rufschädigungen und dergleichen geht. Es gibt keine einzige Entscheidung, in der die Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit damit gerechtfertigt wurde, dass man Mitbewerbern wirtschaftliche Vorteile sichern müsse, bzw. wirtschaftliche Nachteile, die sie ohne die Beschränkung zu erwarten hätten, vermeiden müsse. Der bloße Schutz wirtschaftlicher Interessen Dritter ist also kein legitimes Ziel im Sinne des Art. 10 EMRK.

Darüber hinaus ist ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit nur dann zulässig, wenn er unentbehrlich ist, wenn also kein anderes Mittel möglich ist, den angestrebten Zweck zu erreichen. Auch diesem Erfordernis hält der geplante Eingriff nicht stand: Es kommen zahllose andere Möglichkeiten für den Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Medienunternehmen in Betracht, die keine Grundrechtseingriffe enthalten: Beihilfen, Steuerbefreiungen, Hinweisverpflichtungen usw. sind nur einige davon.

Bei der quantitativen Begrenzung von Meldungen stellt sich ja überhaupt die Frage, ob sie geeignet ist, der privaten Konkurrenz wirtschaftlich zu nützen. Die Hypothese, dass jeder, der für seine Rundfunkabgabe nur eine begrenzte Zahl qualitativer Informationen erhält, deshalb gegen Entgelt Informationsramsch erwerben wird, ist weit hergeholt und empirisch nicht zu belegen. Auch die mehr als naive Argumentation der Ministerin, es gäbe ja gar keine Beschränkung, weil ohnedies der Österreicher nicht mehr als 50 Meldungen pro Tag lesen könne, entbehrt jeder beweisbaren Grundlage.

„Obergrenze“ öffentlich-rechtlicher Rundfunk-Inhalte gibt es nirgendwo in Europa

Und abschließend: Aus dem Umstand, dass es in den Mitgliedstaaten der EU keine generelle Begrenzung der Zahl der Meldungen öffentlichrechtlicher Medien gibt, muss man wohl schließen, dass dies in demokratischen Gesellschaften nicht geboten ist.

Eine gesetzliche Begrenzung der Zahl der Meldungen eines Mediums ist verfassungswidrig. Man darf für die Anzahl von Zeitungsseiten, die Dauer von Predigten, die Buchstaben in Überschriften, die Strophen in Liedern, die Worte für rapper, die Noten von Arien – und die Meldungszahl in ORF.at keine Obergrenze festlegen.

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