Der neue ÖVP-Chef Sebastian Kurz will seiner Partei große Reformen abverlangt haben: 7 Punkte hätten die mächtigen Länder und Bünde zugestanden, um Kurz als ÖVP-Chef zu bekommen. Ein Blick ins aktuelle ÖVP-Statut zeigt aber: 6 der 7 groß inszenierten Kurz-Punkte wurden von Ex-ÖVP-Chef Spindelegger angestoßen und von Kurz-Vorgänger Mitterlehner bereits umgesetzt. Sie sind alle im aktuellen Parteistatut enthalten. Kurz ist ein einfacher ÖVP-Obmann, der eine zusätzliche Fußnote in das Statut seiner Partei verhandelt hat. Die neue Volkspartei ist immer noch die Alte.
Reißverschlusssystem: Gibt es schon! Die ÖVP hat schon viele große Reformen gesehen. Die letzte wurde beim Reformparteitag vor zwei Jahren beschlossen und da findet sich bereits “die Reihung (…) nach dem Reißverschlusssystem”, das heißt die Abwechslung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten. Beschlossen wurde das unter ÖVP-Chef Mitterlehner.
Vorzugsstimmensystem: Gibt es schon! Auch das von Kurz geforderte Vorzugstimmensystem geht auf Reformen zurück, die von Michael Spindelegger unter dem Titel “Evolution Volkspartei” angestoßen und von Kurz’ Vorgänger Mitterlehner umgesetzt wurden. § 49 des ÖVP-Statuts sagt schon heute, dass der oder die Kandidatin mit mehr Vorzugstimmen das Mandat erhalten soll.
Eigener Listenname: Gibt es schon! Kurz hat angekündigt als „Liste Kurz – die neue Volkspartei“ zu kandidieren. Doch selbst der eigene Listenname ist bereits jetzt schon möglich und in vielen Bundesländern Gang und Gäbe.
Parteilose auf der Liste: Schon jetzt möglich! Auch die von Kurz geforderte Öffnung der Wählerlisten für Nicht-Mitglieder ist schon jetzt möglich. Einzig die Kandidatur von “Mitgliedern einer anderen politischen Partei oder Wählergruppe als der ÖVP” auf der ÖVP-Liste ist nicht erlaubt.
Vetorecht für die Listenerstellung: Schon jetzt möglich! Bereits jetzt kann die ÖVP-Liste nur auf Vorschlag des Bundesparteiobmanns beschlossen werden. Das heißt: gegen den Willen des Obmanns geht formell nichts (§ 48 Abs. 1). Genauso besteht schon jetzt ein „Vetorecht“ (in Wirklichkeit ein Genehmigungsrecht) des Parteivorstands (§ 30 Abs. 3). Kurz hat auch hier den ÖVP-Parteigranden etwas “abgerungen”, das es ohnehin schon gab.
Update 16.5.: Die ÖVP hat mittlerweile zwar nicht die Statutenänderung selbst, aber ein Papier des Parteivorstands veröffentlicht. Dort wird bei der Erstellung der Landeslisten darauf verwiesen, dass dem Obmann „im Zweifel“ ein Vetorecht zukommt. Bislang gab es ein Genehmigungsrecht des Vorstands.
Freie Hand bei der Regierungsbildung: Dieser Punkt ist nicht im ÖVP-Statut geregelt und stellt daher weder eine Neuerung, noch ein Problem dar.
Kein Wunder also, dass Kurz’ Bedingungen einstimmig im Parteivorstand beschlossen wurden – die “neue Volkspartei” hat lediglich ihr geltendes Recht bestätigt. Die einzige wirkliche Neuerung, die Kurz wollte, ist die einvernehmliche Erstellung der Landeslisten. Und diese fand keine Mehrheit im Parteivorstand. Das Kurz-Manöver ist die 17. Neuauflage einer ÖVP-Parteireform – sie wird wohl ähnlich enden, wie die anderen 16 davor.
was hat der Herr Kurz studiert und wie lange (Jus)? Unglaublich, dass man von nichts zu so was wird…andere Studenten studieren und arbeiten sich ihre Finger wund und verdienen dann so viel wie nichts und Leute mit Geilmobil sind die Retter der türkisen Bewegung?
[…] Kurz hat der ÖVP sieben Bedingungen gestellt. Und die ÖVP hat sie ihrem Obmann am Parteitag erfüllt. Warum sich die ÖVP nicht […]
Es geht ja weniger um das Statut, sondern darum, dass Kurz wieder einmal etwas verkündet, was nicht ganz der Realität entspricht. Um es höflich auszudrücken.
Und darum kuemmert sich ein SPOE naher Blog?
Wie waere es mit: Viel Lärm um nichts: Schein und Sein des Plan A von BK Kern. Also selbstkritisch waer mir lieber
Freundschaft
Ich finde ja den Unterschied zw dem geltenden Statut und den geplanten Änderungen gar nicht so wild.
ZB hier aus dem Statut zim Bundesparteiobmann
§ 44 Der Bundesparteiobmann
1. Der Bundesparteiobmann steht an der Spitze der Gesamtpartei. Er vertritt die Partei
nach innen und außen. Er hat den Vorsitz in den Bundesparteiorganen inne, ausge-
nommen Bundeskontrollausschuss und Bundesparteigericht. Er ist berechtigt, an
allen Sitzungen im Bereich der Gesamtpartei – wenn er dem betreffenden Organ
nicht angehört – mit beratender Stimme teilzunehmen. Er veranlasst die Einberufung
der Bundesparteiorgane gemäß den Bestimmungen dieses Statutes und sorgt für
die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
2. Funktionäre, Mandatare und Dienstnehmer der ÖVP sind verpflichtet, Einladungen
des Bundesparteiobmannes zu Besprechungen jederzeit Folge zu leisten und ihnen
dabei gegebene Richtlinien zu beachten.
3. Der Bundesparteiobmann ist berechtigt, alle ihm notwendig erscheinenden Maß-
nahmen zu treffen, um ein erfolgreiches Zusammenwirken aller in der ÖVP vereinten
Kräfte zu sichern und die politische Wirksamkeit der Partei zu erhöhen.
Gerade der letzte Absatz ist doch ei e Blankovollmacht. Warum hat die niemand bislang genutzt?
Sorry, aber sämtliche Punkte sind falsch.
1) Reißverschluss-System: Galt nicht auf allen Ebenen
2) Vorzugsstimmensystem: Deine Behauptungen entsprechen nicht dem Organisationsstatut. Das ergibt sich übrigens genau aus dem §, den Du zitierst.
3) Eigener Listenname: Muss extra beschlossen werden, und diesen Beschluss hat sich Kurz geholt.
4) Parteilose: De jure ja, de facto nein. Jetzt de facto ja.
5) Vetorecht: Falsch. Sebastian Kurz bestimmt die Bundesliste allein – bisher der Vorstand. Sebastian Kurz hat aber nun im Unterschied zu früher ein Vetorecht auf ALLEN Ebenen.
6) Freie Hand bei Regierungsbildung: War bisher durch §30 h Aufgabe des Vorstands
Leider hat Sebastian Kurz die geplante Statutenänderungen nicht im Wortlaut veröffentlicht. Wir fragen uns natürlich schon, warum er das nicht macht. Wir haben uns also die Punkte angeschaut, die Kurz über die Medien mitgeteilt hat und dazu können wir folgendes sagen:
Ad 1) Reißverschluss gilt gleichermaßen für die Regionalwahlkreise (§ 48 Abs. 8) wie die Bundes- und Landesliste (Abs. 7). Nur der Durchsetzungsmechanismus ist ein anderer.
Ad 2) Die geltende Formulierung ist unserer Meinung nach eindeutig: „Kandidaten, die durch die Erzielung von Vorzugsstimmen nachweisen können, über eine stärkere Zustimmung bei den Wählern zu verfügen als andere, ist der Vorzug bei der Mandatsvergabe zu geben“.
Ad 3) Das Statut sieht das aber nicht vor.
Ad 4) Hier haben wir also recht.
Ad 5) Bereits bislang sind alle (!) Listen vom Vorstand zu genehmigen. Es wäre wirklich neu (und einigermaßen autoritär), wenn dies nun der Obmann ganz allein könnte.
Ad 6) Der Wortlaut des Statuts verlangt das nicht.
Wir aktualisieren den Artikel aber gern, wenn die Änderungen im Wortlaut vorliegen und die Punkte tatsächlich vom bisherigen Statut abweichen sollten.