Gastbeitrag

Causa Kurz: Der Rechtsstaat soll als Sieger der Affäre hervorgehen – Kommentar von Walter Neumayer

In meinem Gastkommentar „Warum dürfen uns Regierungsvertreter belügen“ habe ich mich darüber geärgert, dass in einer demokratischen Republik Regierungsvertreter die Bürger belügen dürfen und es dafür keine rechtliche Konsequenz gibt. Sie können sich daher vorstellen, wie mich der gegen Bundeskanzler Kurz erhobene Vorwurf der falschen Beweisaussage nach § 288 STGB beschäftigt.

Vorausschicken möchte ich, dass ich keiner Oppositionspartei angehöre und auch nicht die Absicht habe, Bundeskanzler Kurz „anzupatzen“ oder ihm etwas zu unterstellen. Es geht mir als Jurist und Vorsitzender eines Bürgerrates nur um das Recht, um Gerechtigkeit und um die Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze. Auch habe ich Sorge, dass beim Normalbürger der Eindruck erweckt werden könnte, dass es sich „die da oben sowieso richten werden“.

Es lohnt sich ein Blick auf die rechtlichen Bestimmungen, die für die Beurteilung der Falschaussage relevant sind.

Keine Strafe ohne Schuld

Nach §4 STGB  ist nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Wenn es das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.

Gesetzeslage

Definition des Vorsatzes (§ 5 STGB)

Abs.1„Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt  verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Bedingter Vorsatz).

Abs.2 Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für das das Gesetz absichtliches Handeln vorsieht. 

Abs.3 Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit  voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Eine Tatbegehung nach § 288 StGB liegt also vor, wenn Bundeskanzler Kurz es ernstlich für möglich halten muss, dass die von ihm getroffenen Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Dann wäre ihm zumindest bedingter Vorsatz vorwerfbar.

Für die Beurteilung dieser Frage muss meines Erachtens auch in Betracht gezogen werden, dass Bundeskanzler Kurz bei seiner Angelobung einen Amtseid ablegen musste. Konkret gelobte er  nach Art. 72 BVG „alle Gesetze der Republik Österreich getreulich zu beobachten und die mit Ihrem Amte verbundenen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“

Bundeskanzler Kurz fügte die religiöse Beteuerung „so wahr mir Gott helfe“ hinzu. Es ist in der juristischen Lehre nicht klar, welche Auswirkungen ein derartiger Zusatz hat.

Zumindest wird man annehmen können, dass Bundeskanzler Kurz seine religiöse Überzeugung zum Ausdruck bringen wollte. Zu den Grundsätzen der katholischen Kirche gehören die Einhaltung der 10 Gebote. Das 8. Gebot lautet „du sollst nicht falsches Zeugnis ablegen gegen Deinen Nächsten“. Hermann Gröhe, der ehemalige deutsche Gesundheitsminister, nannte das eine „Kultur der Wahrhaftigkeit“.

Für den Kanzler müssen strengere Regeln gelten

Auch muss berücksichtigt werden, dass nach §43 Beamtendienstrechtsgesetz ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft mit ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen. Überdies  muss der Beamte in „seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche  Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt „. Dies muss natürlich auch für einen Bundeskanzler gelten.

Zurückkommend zu § 288 Abs. 2 StGB muss also festgestellt werden, dass von einem Amtsträger, der einen Eid auf die Einhaltung der Gesetze ablegte, eine höhere Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Wahrheit erwartet werden muss als bei einer nicht beeideten Person.

Zur Abrundung der gesamten Thematik muss man auch die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB  berücksichtigen. Grundlage der Bemessung der Strafe ist demnach die Schuld des Täters.

Bei der Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters zurückzuführen ist. Ein besonderer Milderungsgrund ist es, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht.

Bei der Beurteilung des Vorsatzes muss also auch das bisherige Aussageverhalten von Sebastian Kurz  in der Öffentlichkeit mit ins Kalkül gezogen werden. Nicht nur Kontrast hat Faktenchecks veröffentlicht, wonach BK Kurz mehrfach nachweislich die Unwahrheit sagte. Das und die beiden gegen ihn erwirkten einstweiligen Verfügungen des Handelsgerichts Wien (2017 wegen des “Spenden-Sagers“ und 2019 wegen des „Ibiza Videos“) werden wohl nicht als Milderungsgrund angesehen werden, sondern lassen vielmehr den Schluss zu, dass Bundeskanzler Kurz gegenüber dem rechtlich geschützten Wert der Wahrheit eine ablehnende oder gleichgültige Einstellung im Sinne des § 32 STGB hat.  Ob dies auf die Beurteilung des nun vorliegenden Vorwurfs Auswirkungen haben könnte, überlasse ich gerne den Anklägern und dem erkennenden Richter oder der Richterin.

Keine Vorverurteilung

Ich möchte keinesfalls eine Vorverurteilung von Bundeskanzler Kurz vornehmen. Allerdings kann ich gewisse, von anderen Juristen vorgebrachten Argumente, warum man ihm keinen bedingten Vorsatz vorwerfen wird können, nicht nachvollziehen. 

Herr Jakob Pflügl glaubt im Standard, dass Sebastian Kurz einen „Aussagenotsand“ geltend machen könnte, wenn er befürchten muss, „dass er sich durch die Aussage selbst belastet“. Dies wäre für mich nur denkbar, wenn Herr Kurz eben auf die konkreten Fragen keine konkrete Antworten gegeben hätte.

Noch weniger nachvollziehen kann ich das Argument von Herrn Pflügl, wonach Bundeskanzler Kurz eventuell die „drohende Schande“ als Entschuldigung für seine Falschaussage geltend machen könnte. Ich kann mir schwer vorstellen, dass Bundeskanzler Kurz, der nachweislich zumindest zweimal von einem Gericht der Lüge überführt wurde und dies damals medial entsprechend „ausgeschlachtet“ wurde, nun auf einmal Angst vor einer Schande haben wird, zumal er auch nach der gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügungen keinerlei Einsicht zeigte oder eine Entschuldigung vornahm.

Wer einmal lügt, dem muss man nicht glauben

Der Beteuerung von Sebastian  Kurz, wonach nicht ersichtlich ist, „warum er denn nicht die Wahrheit sagen hätte sollen“, klingt nicht glaubwürdig, zumal man ihm entgegnen kann, dass er nachweislich bereits mehrfach in der Öffentlichkeit die Unwahrheit sagte. Warum hat er damals  nicht die Wahrheit gesagt? 

Da ich weder ein Strafrechtsexperte bin, noch den konkreten Akt kenne, möchte ich mir keine abschließende Beurteilung anmaßen. Für mich ist es nur wichtig, dass die betreffende Angelegenheit so schnell wie möglich nach den Prinzipien des Rechtsstaates durch ein unabhängiges Gericht geklärt und das entsprechende Urteil gefällt wird. 

Natürlich kann ich nachvollziehen, dass Bundeskanzler Kurz, solange kein Urteil vorliegt, nicht zurücktreten will und auch der Koalitionspartner das Urteil abwarten wird wollen. Meines  Erachtens sollten auch die Oppositionsparteien sich mit Rücktrittsforderungen zurückhalten und keinen Misstrauensantrag stellen, denn es muss doch wohl klar sein, dass im Falle eines Freispruchs von Bundeskanzler Kurz dieser als „Märtyrer“ angesehen wird.

Allerdings müssten im Gegenzug auch die Anschuldigungen der ÖVP aufhören, wonach der gesamte Vorwurf und Prozess parteipolitisch motiviert sei. Damit wird die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt.

Natürlich ganz fatal für unseren Rechtsstaat wäre, wenn Justizministerin Zadic als Regierungspartnerin den Strafantrag nicht freigibt und damit „daschlogt“. Aber ebenso fatal wäre ein Ignorieren einer allfälligen gerichtlichen Verurteilung durch die ÖVP.

Ich hoffe daher, dass unser Rechtsstaat als wahrer Sieger aus der betreffenden Angelegenheit hervorgeht.

Prof. Dr. Walter Neumayer

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