Die FPÖ behauptet, die Bundesregierung hätte eine neue „Trinkgeld-Steuer“ eingeführt. Das ist falsch. Trinkgelder bleiben weiterhin steuerfrei. In der Nationalratssitzung vom 16.10.2025 stimmten alle Parteien – mit Ausnahme der FPÖ – für eine Trinkgeld-Regelung, die Beschäftigten mehr soziale Absicherung bringt. Alle Details zur neuen Regelung gibt es hier.
Derzeit sind Trinkgelder steuerfrei, es gelten allerdings in allen Bundesländern höchst unterschiedliche Pauschalregelungen was die Sozialversicherungsbeträge betrifft. Die Trinkgeldpauschale setzt fest, dass monatlich Sozialversicherungsabgaben für einen Pauschalbetrag zu zahlen sind – also unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Trinkgeldes. Dadurch steigen Ansprüche auf Krankengeld, Pension und Arbeitslosengeld.
Durch Trinkgeld-Pauschale höheres Krankengeld und mehr Pension
Wie wirkt sich die Pauschale auf Sozialleistungen aus? Ein Beispiel: Die Trinkgeldpauschale beträgt für das Jahr 2026 65 Euro pro Monat. Von diesem Pauschalbetrag müssen die Arbeitgeber etwas über 20 Prozent Dienstgeberanteil für Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung abgeben – das sind monatlich rund 14 Euro. Beschäftigte zahlen rund 10 Euro pro Monat an Sozialversicherungsbeiträgen.
Für Kellner:innen bedeutet die Trinkgeldregelung also, dass sich der Pensionsanspruch nach 30 Jahren in der Gastronomie damit um rund 30 Euro pro Monat erhöht. Das Krankengeld erhöht sich um rund 40 Euro pro Monat und bei Arbeitslosigkeit bekommen Kellner:innen (bei einem Bruttogehalt von 2.700 Euro pro Monat) um rund 22 Euro mehr Arbeitslosengeld pro Monat.
Gastro-Beschäftigte bekommen Einblick in bargeldlose Trinkgeldbezahlung
Eine weitere Änderung betrifft die Auskunftspflicht an Beschäftigte. Arbeitnehmer:innen, die an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, muss man am Beginn des Arbeitsverhältnisses unverzüglich über den Trinkgeld-Aufteilungsschlüssel informieren.
Außerdem haben Beschäftigte (z. B. Kellner:innen) künftig das Recht, Informationen über Trinkgelder zu bekommen, wenn diese bargeldlos gezahlt wurden – also z. B. mit Karte oder über eine App. Dieses Auskunftsrecht gilt immer dann, wenn das Trinkgeld nicht direkt in bar am selben Tag oder kurz danach an die Beschäftigten ausbezahlt wird.
Bis zu 3 Jahre im Nachhinein können Beschäftigte Auskunft verlangen, wie viel Trinkgeld z.B. in einem Monat bargeldlos eingegangen ist und wie es verteilt wurde.
Die Aussagen der FPÖ entsprechen demnach nicht den Fakten. Weder werden Trinkgelder „besteuert“ noch „abkassiert“. Im Gegenteil: Tatsächlich bleibt Trinkgeld weiterhin steuerfrei – und durch die neue Regelung sind Beschäftigte besser sozial abgesichert.
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